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AGB

Geltungsbereich

Diese AGB vom 1. Januar 2021 gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der DME. AGB oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB ungültig oder unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung soll diejenige Regelung treten, die der Wirkung der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die DME behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist die im Zeitpunkt der Bestellung geltende Version. Falls die DME schriftlich auftragsspezifische Bedingungen erlässt, welche von diesen AGB abweichen, gehen die auftragsspezifischen Bedingungen vor.

 

Technische Daten, Abbildungen und Informationen

Alle technischen Daten, Abbildungen, Informationen und Verfügbarkeitsangaben, sei es auf der Homepage der DME (www.delta-motor.ch), in Preislisten, Prospekten, Offerten, etc. werden dem Kunden zu Informationszwecken bereitgestellt und sind unverbindlich. Es handelt sich um Richtwerte und nicht um garantierte Eigenschaften. Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmässigkeit übernimmt die DME keine Haftung.

 

Schweizer Zulassung

Sofern keine abweichende Information erfolgt, sind die von der DME vorgenommenen Umbauten und gelieferten Produkte in der Schweiz zulassungsfähig. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Produkte und Umbauten der zuständigen Motorfahrzeugkontrollstelle anzumelden und auf eigene Kosten vorzuführen. Produkte und Umbauten, für die es keine Schweizer Zulassung gibt, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und in eigener Verantwortung des Kunden gefertigt oder geliefert und dürfen nicht im normalen Strassenverkehr verwendet werden.

 

Preise und Offerten

Die Preise für alle Arbeiten, Leistungen und Lieferungen der DME verstehen sich, falls nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken exkl. MWSt. und ab Lager Eich. Die Versandkosten sind im Preis nicht enthalten und werden separat berechnet. Alle Angebote der DME, sei es auf ihrer Homepage, in Preislisten, Prospekten und Offerten sowie mündliche und telefonische Auskünfte sind unverbindlich. Änderungen von Technik, Preisen und Ausführungen behalten wir uns ausdrücklich und jederzeit vor. Liquidationen nur solange Vorrat. Offerten gelten, sofern nichts anderes vermerkt ist, als unverbindliche Schätzungen und haben eine Gültigkeit von einem Monat ab Ausstellungsdatum. Die Anwendung von Art.375 Abs.1 OR ist wegbedungen. Erfordert die Erstellung einer Offerte einen grösseren zeitlichen Aufwand, kann die DME dafür eine Entschädigung verlangen, welche bei Auftragserteilung als Anzahlung an den Auftrag angerechnet wird. Bei Nichterteilung des Auftrages verfällt die Anzahlung zu Gunsten der DME. Diagnose- und Ausmessarbeiten an Teilen und Fahrzeugen sind kostenpflichtig.

 

Bestellungen

Bestellungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und gelten als verbindliches Angebot des Kunden. Die DME ist frei dieses Angebot anzunehmen. Bei Annahme kann die DME entweder direkt den Versand auslösen oder dem Kunden eine Auftragsbestätigung zustellen, welche unterschrieben zu retournieren ist. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung genauestens auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen durch den Kunden kann die DME nach freiem Ermessen akzeptieren und eine Umtriebsentschädigung von 20% des stornierten Bestellwerts, mindestens aber CHF 60, sowie den allfälligen Wertverlust der stornierten Produkte seit deren Bestellung in Rechnung stellen. Bestellungen, welche zu einer Sonderanfertigung für den Kunden führen oder welche eine Werksbestellung bei einem Lieferanten der DME zur Folge haben, können nicht storniert werden. Die DME kann jederzeit ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass die vom Kunden bei der Bestellung gemachten Angaben unzutreffend waren.

 

Bezahlung

Ist nichts Abweichendes vermerkt, sind die Rechnungen der DME bei Erhalt und in Schweizer Franken zu begleichen. Bei Zahlungsverzug wird ab Rechnungsdatum ein Verzugszins von 5% fällig.

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DME behält sich ausdrücklich vor:

  1. Nachnahme-Lieferungen zu tätigen. Die Nachnahmegebühr wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

  2. Eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Wird diese Zahlung nicht innert 10 Tagen geleistet, behält sich die DME vor, die Bestellung zu löschen. Tritt der Kunde nach geleisteter Anzahlung oder Vorauszahlung von der Bestellung zurück, wird die Anzahlung oder Vorauszahlung nicht zurückerstattet.

  3. Bei Bestellungen unter einem Bruttowert von CHF 100 keinen Rabatt zu gewähren.

  4. Bei Bestellungen unter einem Bruttowert von CHF 50 einen Kleinmengenzuschlag zu erheben.

 

Garantieanträge und Mängelrügen bewirken keinen Aufschub der Zahlungsverpflichtung. Auswahlsendungen werden versendet, sobald der Wert der ganzen Sendung vorgängig bezahlt worden ist. Werksbestellungen bei Lieferanten der DME werden nach Zahlungseingang ausgelöst.

 

Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtforderung im Eigentum der DME. Vor Eigentumsübergang auf den Kunden sind Verkauf, Verpfändung, Schenkung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der DME nicht zulässig. Die DME ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Die DME hat das Recht, die ihr vom Kunden anvertrauten Teile oder Fahrzeuge so lange als Sicherheit zurückzubehalten, bis dieser alle offenen Forderungen beglichen hat. Für die Einlagerung von Teilen oder Fahrzeugen kann die DME dem Kunden eine Einlagerungsgebühr in Rechnung stellen.

 

Lieferfristen und Liefertermine

Die von der DME genannten Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Annullierungen von Bestellungen aufgrund von Lieferverzögerungen sind möglich, wenn der Kunde die DME nach Ablauf der genannten Lieferzeit schriftlich abgemahnt und ihr eine letzte Frist von 60 Kalendertagen über die ursprüngliche Lieferzeitangabe hinaus eingeräumt hat und diese Nachfrist unbenützt abgelaufen ist. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen der DME oder ihrer Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Lieferunmöglichkeit seitens der DME oder ihres Lieferanten gilt als vertragsauflösende Bedingung. Falls der Kunde bereits bezahlt hat, wird ihm dieser Betrag zurückerstattet. Ist noch keine Zahlung erfolgt, wird der Kunde von der Zahlungspflicht befreit. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzug oder Ausfalls der Lieferung sind ausgeschlossen.

 

Lieferung

Lieferungen erfolgen ausschliesslich an Adressen in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein. Die Lieferadresse muss per LKW gut erreichbar sein, ansonsten trägt der Kunde die Mehrkosten. Versand, Überführung oder Rücksendung erfolgen auf Kosten und Risiken des Kunden. Die DME entscheidet über das zweckmässigste Transportmittel. Das Recht auf Teillieferung steht der DME ausdrücklich zu. Die Versandkosten für Nachlieferungen können dem Kunden anteilsmässig verrechnet werden. Die DME behält sich vor, vom Hersteller verbesserte, weiterentwickelte Ware oder gleichwertige Produkte ersatzweise zu liefern. Nimmt der Kunde das bestellte Produkt am vereinbarten oder angezeigten Liefertermin nicht entgegen, kann die DME am Vertrag festhalten, oder den Vertrag auflösen und dem Kunden die entstandenen Lieferkosten und eine Umtriebsentschädigung von 20% des Bestellwerts, mindestens aber CHF 60, sowie den allfälligen Wertverlust des bestellten Produkts in Rechnung stellen. Dasselbe gilt, falls der Kunde das bestellte Produkt bei Selbstabholung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen seit dem vereinbarten Termin bei der DME abholt. Fehllieferungen der DME oder ihrer Lieferanten können durch die Zustellung der richtigen Ware innert 60 Kalendertagen korrigiert werden und berechtigen nicht zur einseitigen Auflösung des Vertrages durch den Kunden.

 

Rückgabe

Grundsätzlich hat der Kunde kein Rückgaberecht. Das willkürliche Retournieren der Ware entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Rückgabe oder der Umtausch von gelieferter Ware benötigt die vorgängige Einwilligung der DME. Anträge müssen innerhalb von fünf Kalendertagen seit Erhalt der Ware erfolgen. Rücksendungen, die keinem Kunden zugeordnet werden können, werden während sechs Monaten aufbewahrt und dann entsorgt oder weiter verwendet. Die zu retournierende oder umzutauschende Ware muss originalverpackt, ungebraucht, unbeschädigt und somit in wiederverkaufsfähigem Zustand sein. Der Kunde ist verpflichtet bei Erhalt durch Vergleich mit dem ausgetauschten Originalteil zu überprüfen, ob das gelieferte Teil tatsächlich das für das Fahrzeug passende ist (bspw. Übereinstimmung von Bohrlöchern und Anschlüssen). Wenn das gelieferte Teil sichtbar in Form, Material oder Massen vom ausgetauschten Originalteil abweicht, hat der Kunde umgehend die DME zur weiteren Klärung zu kontaktieren, bevor ein Einbau, eine Anpassung oder Umgestaltung des gekauften Teils erfolgt. Die Inbetriebnahme von offensichtlich falscher Ware führt zu einem Wegfall einer allfälligen Warengutschrift. Tätigt der Kunde eine Fehlbestellung ab Lager der DME, so kann die DME eine Ersatzsendung veranlassen oder eine Waren-Gutschrift ausstellen. Dem Kunden wird für Administrationsaufwand und Wiedereinlagerung eine Gebühr von 10% des Kaufpreises, mindestens aber CHF 30 belastet. Bei Fehlbestellungen des Kunden von Liquidationswaren, Waren mit reduziertem Preis, Bekleidung, Sonderanfertigungen und Werksbestellungen besteht kein Rückgabe- bzw. Umtauschrecht.

 

Mängelrügen, Reklamationen und Garantieanträge

Der Kunde hat alle Arbeiten, Leistungen und Lieferungen bei Erhalt unverzüglich auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Hat er Anlass zur Vermutung, dass ein Mangel vorliegen könnte, muss er die DME innerhalb von 5 Kalendertagen seit Erhalt schriftlich darüber informieren, den Mangel substantiiert rügen und allfällige Garantieanträge stellen, andernfalls sind sämtliche Mängel- und Garantieansprüche verwirkt. Dem Garantieantrag ist zwingend die Originalrechnung der DME beizulegen. Der Kunde darf das Objekt nicht in Betrieb nehmen und hat die Weisungen und Instruktionen der DME zur Verhinderung weiteren Schadens abzuwarten und zu befolgen. Wird ein Produkt mit einem offensichtlichen Verpackungs- oder Inhaltsschaden geliefert, so hat der Kunde dies sofort dem Dienstleister (z.B. Spediteur, Post) zu melden und die Annahme zu verweigern. Der Kunde ist verpflichtet, sich eine Schadenbestätigung des Dienstleisters aushändigen zu lassen und diese innerhalb von 5 Kalendertagen der DME weiterzuleiten.

 

Gewährleistung und Garantie

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (insbesondere Wandelung und Minderung) werden wegbedungen und durch folgende Garantieleistungen ersetzt:

Das Garantiegebiet umfasst die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag der Rechnungsstellung oder mit dem Tag der Warenübernahme zu laufen, was immer zuerst eintritt. Es ist unerheblich, ob die Ware umgehend oder erst später ihrer Verwendung zugeführt wird. Die Garantieleistung umfasst nach Wahl der DME die Reparatur oder den Ersatz des beanstandeten Teils und einen allfälligen Einbau des Ersatzteils, sofern der ursprüngliche Einbau von der DME ausgeführt und in Rechnung gestellt wurde. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Alle Garantiearbeiten sind bei der DME oder bei einer von der DME bezeichneten Werkstatt durchzuführen. Sonstige Rechnungen Dritter werden nicht anerkannt. Dies gilt auch bei Rechnungen für erbrachte Arbeiten, welche über die Vorgabe des jeweiligen Fahrzeugherstellers hinausgehen. Nachbesserung verlängert die Garantiezeit nicht. Garantiebestimmungen in der Auftragsbestätigung oder Rechnung, die von den vorliegenden Bestimmungen abweichen, gehen vor.

Handelsware: Auf Handelsware für herkömmliche Verwendung gewährt die DME 24 Monate Garantie. Auf Ware für Motorsport oder gleichartige Verwendung sowie auf Verbrauchsmaterial und Verschleissteile gewährt die DME keine Garantie. Besondere Bestimmungen in der Auftragsbestätigung oder Rechnung sind vorbehalten.

Liquidationen und Abverkauf: Auf Liquidations- und Abverkaufsware gewährt die DME keine Garantie.

Reparaturaufträge: Die Garantiezeit für Reparaturaufträge und Teilrevisionen beträgt grundsätzlich 6 Monate. Besondere Umstände des Reparaturauftrages können dazu führen, dass die Garantie in der Auftragsbestätigung oder Rechnung reduziert oder ausgeschlossen wird. Keine Garantie wird gewährt bei Reparaturversuchen, Abhilfeversuchen und Sonderanfertigungen.

Motorrevisionen: Die Garantiezeit für komplette Motorrevisionen beträgt grundsätzlich 12 Monate, auf Flüssigkeitsverluste aller Art jedoch nur 6 Monate. Besondere Bestimmungen in der Auftragsbestätigung oder Rechnung sind vorbehalten.

Leistungssteigerungen: Auf Leistungssteigerungen gewährt die DME keine Garantie, unabhängig ob es sich um ein Neufahrzeug oder um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt. Bei Fahrzeugen, die nicht älter als 12 Jahre sind und nicht mehr als 150’000km aufweisen, kann sich der Kunde bei der DME über eine Tuning Garantie der Quality1 AG informieren, deren Abschluss auf seine Kosten erfolgt. Im Falle eines durch die Quality1 versicherten Schadens hat die DME das Recht auf Behebung des Schadens mit eigenen Mitteln und in ihrer Werkstätte. Ist dies nicht möglich, erstattet die DME dem Kunden den von der Quality1 ausbezahlten Betrag.

Youngtimer / Oldtimer: Arbeiten an Fahrzeugen älter als 20 Jahre (Youngtimer) und älter als 30 Jahre (Oldtimer) unterliegen speziellen Garantiebestimmungen gemäss Auftragsbestätigung/Rechnung. Wenn nichts erwähnt ist, gelten die Garantiebestimmungen für Reparaturaufträge.

45er-Umbauten: Die Garantiezeit für 45er-Umbauten beträgt bei Neuwagen 2 Jahre. Bei Occasionsfahrzeugen beschränkt sich die zweijährige Garantie auf die von der DME eingebaute Zusatzelektronik (Speed Limiter), während die Garantiezeit für die Umbauarbeit 6 Monate beträgt.

Eignungserklärungen, Gutachten und Freigaben nach RL-2a: Der Kunde hat die Dokumente bei Erhalt umgehend zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu rügen. Später eingehende Reklamationen, insbesondere bei verzögertem Eintrag in den Ausweis, werden nicht anerkannt und die Neuerstellung eines Dokuments ist kostenpflichtig. Die Neuausstellung von Dokumenten infolge von Gesetzesänderungen, welche nach Ablauf der Rügefrist in Kraft getreten sind, ist kostenpflichtig.

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Kein Garantieanspruch besteht:

  1. Beim Ausbleiben des Liefernachweises in Form der Originalrechnung.

  2. Bei falschem Einbau, unsachgemässer Behandlung/Verwendung, Überbeanspruchung, Veränderung, Reparaturversuchen oder Zusammenbau der Teile oder des Fahrzeugs durch den Kunden oder Dritte.

  3. Bei Verwendung von Hilfsmaterialien anderer Lieferanten oder falschen Hilfsmitteln.

  4. Soweit der Kunde Motoren, Fahrzeugteile, Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien der DME überlässt mit der Aufforderung, diese zu verwenden, erfolgt die Verwendung auf Risiko und Gefahr des Kunden hin. Die DME hat hinsichtlich der Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese herbeigeführte Schäden nicht einzustehen.

  5. Auf sämtliche verwendeten Teile, welche nicht durch die DME überprüft oder überarbeitet wurden sowie daraus resultierende Folgeschäden.

  6. Schäden bei Weiterbetrieb des Fahrzeugs nach dem Auftreten kleinerer Mängel (Lecks, Geräusche, Defekte an Gemischaufbereitung und Zündung, ungenügender Öldruck, etc.).

  7. Bei Eintreten höherer Gewalt.

  8. Bei verzögerter Anmeldung des Schadens.

  9. Bei Verwendung an Motorsportanlässen aller Art oder in ähnlicher Weise.

  10. Beim Eintreten von Verschleiss oder Abnützung aus der Funktion des Teils heraus oder Schäden infolge Materialermüdung.

  11. Beim Unterlassen der gesetzlichen Meldepflicht von prüfbaren Teilen, für die beim Kauf eine Homologation bestand oder zu einem späteren Zeitpunkt angeboten wurde.

  12. Bei längerer Lagerzeit vor Einbau oder bei Standschäden aller Art.

  13. Beim Umbau in ein anderes Fahrzeug oder Einbau in einen falschen Fahrzeugtyp.

  14. Bei nicht den Herstellervorschriften gemässer Wartung und Pflege von Fahrzeug oder Teil.

  15. Bei Leistungsmessungen, die nicht von der DME durchgeführt oder autorisiert worden sind.

  16. Auf die Passgenauigkeit von Tuning- & Spezialteilen und allfällig notwendige Anpassungsarbeiten.

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Beeinträchtigung der Händler-/Werksgarantie

Die DME weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr angebotenen Arbeiten, Leistungen und Lieferungen zu einer Beeinträchtigung oder zum Erlöschen von Garantieansprüchen des Kunden gegenüber dem Fahrzeughersteller und/oder -verkäufer führen können und lehnt dafür jede Verantwortung und Haftung ab. Der Kunde kann sich bei der DME über eine weiterführende Quality1 Garantie informieren.

 

Haftung

Die DME haftet in keinem Fall für (i) leichte und mittlere Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mittelbare Schäden, (iii) (Mangel-)Folgeschäden jeglicher Art, (iv) entgangenen Gewinn, (v) nicht realisierte Einsparungen, (vi) Schäden aus Lieferverzug sowie (vii) jegliche Handlungen und Unterlassungen von Hilfspersonen der DME (auch bei grober Fahrlässigkeit oder Absicht), sei dies vertraglich oder ausservertraglich. Ausgeschlossen ist auch die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der DME für die von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der DME bzw. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.

 

Im Übrigen lehnt die DME die Haftung bei Vorliegen folgender Fälle ab:

  1.     unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung oder Benutzung der Produkte;

  2.     Einsatz inkompatibler Ersatz- oder Zubehörteile;

  3.     unterlassene Wartung oder unsachgemässe Abänderung bzw. Reparatur der Produkte durch den Kunden oder einen Dritten;

  4.     höhere Gewalt, insbesondere Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch die DME zu vertreten sind, und behördliche Anordnungen;

  5.     bei Schäden, die in einem Zusammenhang mit Motoren, Fahrzeugteilen, Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien stehen, die durch den Kunden angeliefert wurden.

 

Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung auf der Homepage.

 

Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus Vertrag ist der Sitz der DME in CH-6205 Eich. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald Ware oder Fahrzeug den Sitz der DME, oder bei Direktlieferungen den Sitz des Lieferanten, verlassen hat. Ist der Kunde mit der Annahme des Produkts oder mit der Zahlung in Verzug, geht die Gefahr gleichwohl auf den Kunden über.

 

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist CH-6205 Eich. Es steht der DME das Recht zu, das am Sitz oder Wohnsitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der DME und dem Kunden unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des IPRG auf ausländisches Recht und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

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Mit seiner Bestellung anerkennt der Kunde die vorliegenden AGB ausdrücklich und ohne Vorbehalte.

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